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Tonnagesteuer
Seit dem 1. Januar 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften die Möglichkeit (nach § 5 a EStG), eine pauschalierte Gewinnermittlung in Abhängigkeit von der im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage vorzunehmen, die Tonnagesteuer. Wesentliche Voraussetzungen für den Wechsel zur pauschalierten Gewinnermittlung sind u.a., dass sich die Geschäftsführung der Gesellschaft im Inland befindet, die Bereederung des Schiffes im Inland durchgeführt wird und das Schiff im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist. An diese Gewinnermittlungsart ist die Gesellschaft dann für zehn Jahre gebunden.
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